Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Wetterauer Agrar Service GmbH hier als Download: PDF-Datei
1. Allgemeines
(1) Sofern nicht wenigstens in Textform (z.B. per E-Mail oder Fax) ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, liegen allen – auch zukünftigen – Angeboten, Auftragsbestätigungen und dazugehörigen Erklärungen sowie Lieferungen und sonstigen Leistungen der Wetterauer Agrarservice GmbH (WAS) die nachfolgenden Geschäftsbedingungen zugrunde. Mit der Erteilung eines Auftrages, spätestens aber mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung, erkennt der Vertragspartner diese Bedingungen an.
(2) Etwaigen entgegenstehenden Einkaufsbedingungen oder sonstigen allgemeinen Verkaufsbedingungen des Vertragspartners wird hiermit auch für zukünftige Geschäfte widersprochen. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit wenigstens der Textform.
(3) Ist eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam, so berührt dies weder die Wirksamkeit des verbleibenden Teils der Bestimmung, noch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche andere Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
2. Vertragsabschluß
(1) Wenn mündlich oder fernmündlich Verträge vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung durch WAS abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, wenigstens in Textform widerspricht. Bei Angeboten sind Mengen, Preise und Lieferzeit freibleibend. Bestellungen werden mit Zugang unserer Auftragsbestätigung oder durch unsere Lieferung verbindlich.
(2) Sonstige Abreden, Auskünfte, Empfehlungen und Ratschläge unserer Mitarbeiter, insbesondere auch Beschaffenheitsangaben und –garantien bedürfen zur Erlangung einer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Eine Beschaffenheitsgarantie wird von uns nur im Ausnahmefall übernommen und muß ausdrücklich als solche bezeichnet sein.
3. Preis
Die vereinbarten Preise gelten ab Lagerort oder bei Direktversendung vom Hersteller ab Werk zuzüglich der gesetzlich vorgeschriebenen Mehrwertsteuer. Erfolgt die Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsschluß, werden zwischenzeitlich eingetretene Preiserhöhungen dem vereinbarten Preis zugeschlagen. Derartige Erhöhungen können stets zugeschlagen werden bei Dauerschuldverhältnissen und gegenüber gewerblichen Unternehmern und Selbständigen. Neue öffentliche Abgaben sowie hinzukommende Steuern, Frachten und Hafengebühren oder deren Erhöhung, durch welche die Lieferung mittelbar oder unmittelbar betroffen und verteuert wird, sind vom Besteller zu tragen.
4. Gefahrübergang, Lieferung
(1) Die Gefahr geht – auch bei frachtfreier Lieferung – mit Übergabe der Ware an den Kunden, einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder bei Direktversand ab Werk mit Verlassen des Werkes auf den Kunden über.
(2) Bei Anlieferung von Treibstoffen ist der Kunde für einen einwandfreien technischen Zustand des Tanks und der Meßvorrichtung verantwortlich. Schäden, die durch Überlaufen entstehen, weil der Tank oder die Meßvorrichtung sich in mangelhaftem technischen Zustand befinden, sowie Schäden die durch Verschmutzung und/oder Vermischung mit einem im Tank oder Tankwagen des Abnehmers enthaltenen Restbestand, bzw. durch einen verschmutzten und/oder Wasser enthaltenden Tank oder Tankwagen des Abnehmers entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.
(3) WAS ist berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu erbringen. Bei Streckengeschäften gelten Liefertermine als eingehalten, wenn die Ware den Lieferanten so rechtzeitig verläßt, dass bei regelmäßiger Transportzeit die Lieferung termingerecht beim Empfänger eintrifft.
(4) Eine Versicherung gegen Transportschäden, Transportverluste oder Bruch erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden zu seinen Lasten und auf seine Rechnung. Transportschäden und Fehlmengen müssen sofort bei Eintreffen der Sendung durch entsprechende Beweismittel festgestellt und auf den Begleitpapieren (Frachtbrief, Lieferschein u.ä.) bescheinigt werden.
5. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt (z.B. öffentliche Unruhen u.ä.), unverschuldete Betriebsstörungen (z.B. Streik, Aussperrung, usw. ) und alle sonstigen von WAS nicht zu vertretenden Umstände (wie fehlerhafte oder verzögerte Selbstbelieferung, Ausfall des Vorlieferanten, Verkehrsstörungen, usw.) berechtigen WAS, im Umfang und für die Dauer der Behinderung die Lieferung ganz oder teilweise einzustellen oder aufzuschieben. WAS ist in solchen Fällen berechtigt, mit entsprechender Verzögerung, einschließlich angemessener Vorbereitungszeit, zu liefern.
6. Zahlungsbedingungen
(1) Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung spätestens 8 Tage nach Lieferung bzw. Leistung ohne Abzug zu erfolgen. Ausnahmen hiervon bedürfen einer Vereinbarung wenigstens in Textform.
(2) WAS ist berechtigt, auch bei anders lautender Bestimmung des Kunden, Zahlungen zunächst auf ihre jeweils älteren Forderungen anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist WAS berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderungen anzurechnen.
(3) Wechsel und Schecks werden stets nur erfüllungshalber entgegengenommen. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Wechsel- bzw. Scheckbetrag einem Konto von WAS endgültig gutgeschrieben ist.
(4) Eine Aufrechnung des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist von WAS anerkannt oder rechtskräftig festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu. Die Abtretung von Forderungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von WAS.
7. Zahlungsverzug, Vermögensverfall
(1) Ab Verzugseintritt werden bankübliche Überziehungszinsen zuzüglich eines sonstigen Verzugsschadens berechnet, mindestens jedoch 1% über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) pro Monat.
(2) Bei Zahlungsverzug oder Gefährdung der Forderungen der WAS durch Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Kunden ist die WAS berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen Stellung von Sicherheiten auszuführen.
8. Eigentumsvorbehalt, Sicherheiten
(1) Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises einschließlich aller sonstigen Forderungen aus diesem Rechtsgeschäft, gleich aus welchem Rechtsgrund diese herrühren, Eigentum der WAS. Das gilt bei Entgegennahme von Wechseln/Schecks bis zu deren endgültiger Gutschrift. Bei laufender Rechnung gilt die Vorbehaltsware als Sicherung auch für die Saldoforderung.
(2) Die WAS ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere wenn der Kunde mit der Zahlung im Verzug ist, nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Der Kunde hat die Vorbehaltsware gesondert zu lagern oder deutlich zu kennzeichnen. Weiterveräußerung, Verbrauch, Verarbeitung, Verbindung und Vermischung dürfen nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr und nur solange erfolgen, wie der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen einhält. Verpfändung und Sicherungsübereignung sind nicht gestattet.
(4) Wird die Vorbehaltsware verarbeitet, untrennbar vermischt oder verbunden, so überträgt der Kunde zur Sicherung der Forderungen von WAS schon jetzt anteilig (Rechnungswert) sein (Mit-) Eigentum an der neu entstandenen Sache (Sicherungseigentum) mit der gleichzeitigen Vereinbarung, dass er diese Sache unentgeltlich für WAS verwahrt. Alle Forderungen aus Weiterveräußerung, Verbrauch, Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware oder des an die Stelle der Vorbehaltsware tretenden Sicherungseigentums tritt der Kunde in Höhe der Forderungen von WAS, zuzüglich 10 % zur Sicherheit, schon jetzt an WAS ab. Veräußert der Kunde Waren, die im Eigentum oder (Mit) Eigentum der WAS stehen, zusammen mit anderen nicht der WAS gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Kunde schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an die WAS ab. WAS nimmt hiermit die Abtretungen an.
(5) Der Kunde ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Die WAS kann diese Einzugsermächtigung jederzeit widerrufen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, Zahlungsverzug besteht, Insolvenzantrag gestellt ist oder Zahlungseinstellung oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter vorliegen. Er hat der WAS auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretungen anzuzeigen oder der WAS die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird die WAS die Abtretung nicht offenlegen. Übersteigt der realisierbare Wert der für die WAS bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist die WAS auf Verlangen des Vertragspartners insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach ihrer Wahl verpflichtet.
(6) Der Kunde hat die der WAS gehörenden Waren auf deren Verlangen im angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. Die WAS ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zulasten des Vertragspartners zu leisten.
(7) Von Pfändungen und anderweitigem Zugriff Dritter, durch welche Sachen oder Rechte von WAS betroffen werden, hat der Kunde WAS unverzüglich zu benachrichtigen.
9. Annahmeverzug
(1) Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat der Kunde WAS unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es sei denn, er hat die Verweigerung, Verspätung, Verzögerung oder sonstige Sachwidrigkeit der Abnahme nicht zu vertreten; Unternehmer haften im Fall der verspäteter Abholung ohne Rücksicht auf ein Vertreten müssen. Mehrere Kunden haften als Gesamtschuldner für ordnungsgemäße Abnahme der Ware und Bezahlung des Kaufpreises.
(2) Als Schadensersatz statt der Leistung bei Annahmeverzug berechnet WAS 10 % des Bestellpreises ohne Abzüge, sofern der Kunde nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der Höhe der Pauschale entstanden ist. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
10. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
(1) Der Kunde hat die Ware und ihre Verpackung unverzüglich bei der Anlieferung/Abholung zu untersuchen. Er hat alle offensichtlichen Mängel gleich welcher Art binnen 10 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Weiterveräußerung, Verbrauch, Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung wenigstens in Textform anzuzeigen. Unternehmer haben alle erkennbaren Mängel unverzüglich bei Abnahme der Ware, spätestens binnen 5 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Weiterveräußerung, Verbrauch, Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung schriftlich anzuzeigen. Nicht offensichtliche Mängel sind von Unternehmern unverzüglich nach deren Entdeckung, spätestens jedoch vor Ablauf eines Jahres ab Ablieferung schriftlich zu rügen. Bei nicht form- und/oder fristgerechter Rüge gilt die Ware als genehmigt.
(2) Die Haftung für Mängel entfällt gegenüber Unternehmern, wenn der Kunde oder die zur Abnahme berechtigte Person die Ware mit anderen Waren vermengt oder verändert oder vermengen oder verändern läßt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Vermengung oder Veränderung den Mangel nicht herbeigeführt hat.
(3) Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge kann der Kunde zunächst Nacherfüllung verlangen. Ist der Kunde Unternehmer, leistet WAS Nacherfüllung nur in Form der Lieferung einer mangelfreien Sache. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten (Rücktritt). Tritt der Kunde nach fehlgeschlagener Nacherfüllung vom Vertrag zurück oder erklärt er die Minderung, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
(4) Mängelansprüche eines Unternehmers verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Auf Schadenersatz gerichtete Mängelansprüche verjähren ein Jahr ab Ablieferung, es sei denn, dass der Schaden auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von WAS, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von WAS beruht, dass der Schaden in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit liegt, oder dass WAS den Mangel arglistig verschwiegen hat.
(5) Schadensersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verletzung einer Vertragspflicht, aus Verschulden anläßlich von Vertragsverhandlungen und aus außervertraglicher Haftung, sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von WAS beruht oder durch die Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtung oder durch einen von WAS arglistig verschwiegenen Mangel verursacht ist oder in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit liegt. Bei Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtung haftet WAS nicht für bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbare Schäden. Eine Haftung gemäß dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.
(6) Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von WAS.
11. Gerichtsstand
Gerichtsstand, auch in Wechsel- und Schecksachen, ist, wenn der Kunde Kaufmann ist oder die sonstigen Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen, der Sitz von WAS. WAS ist jedoch auch berechtigt, den Kunden nach Wahl auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
12. Datenschutz
Im Rahmen der Geschäftsbeziehungen anfallende personenbezogene Daten werden bei WAS und deren verbundenen Unternehmen sowie bei ausliefernden Stellen gespeichert. Die gespeicherten Daten werden nur für eigene Zwecke entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz und anderen Rechtsvorschriften genutzt.